Satzung der Tennisabteilung

SATZUNG DER TENNISABTEILUNG IM SPORTVEREIN 1926 e.V.

LANGENSENDELBACH

§ 1 Die „Tennisabteilung des Sportverein 1926 Langensendelbach“ ist eine Abteilung des Sportvereins 1926 Langensendelbach.

§ 2 Zweck der Abteilung ist die Pflege und Ausübung des Tennissports.

§ 3 Die Tennisabteilung besteht aus:

a) aktiven Vollmitgliedern

b) aktiven Jugendmitgliedern (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

c) passiven Mitgliedern

d) Schnuppermitgliedern

Aktive Mitglieder sind solche, die den Tennissport ausüben.

Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne Tennis zu spielen. Sie sind in gleichem Maße stimmberechtigt wie aktive Mitglieder.

Schnuppermitglieder sind solche, die den Tennissport in der Praxis kennen lernen möchten. Die

Schnuppermitgliedschaft ist längstens für 1 Jahr möglich, sie wandelt sich automatisch in eine Mitglied-

schaft nach § 3 Buchst. a oder b um, wenn kein Austritt nach § 11 erfolgt.

§ 4 Organe der Abteilung sind:

Abteilungsleitung

Mitgliederversammlung.

Die Abteilungsleitung besteht aus

Abteilungsleiter/in

stellvertretendem/r Abteilungsleiter/in

Kassierer/in

Schriftführer/in

Sportwart/in

Jugendsportwart/in.

Bei Bedarf können mehrere Funktionen von einer Person wahrgenommen werden, soweit höherrangiges Vereinsrecht dem nicht entgegen steht.

Die Abteilungsleitung wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abteilungsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufgabenverteilung innerhalb der Abteilungsleitung regelt. Die Tennisabteilung wird durch den Abteilungsleiter oder durch ein anderes Mitglied der Abteilungsleitung vertreten.

§ 5 Dem Abteilungsleiter obliegt die Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung, spätestens bis Ende Februar. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss der Abteilungsleitung oder auf schriftlichen Antrag über die Abteilungsleitung von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt bis spätestens 2 Wochen vor dem festgelegten Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich der Abteilungsleitung einzureichen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die am Tage der Abstimmung das 17. Lebensjahr vollendet haben. Nicht anwesende Mitglieder sind den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterworfen.

§ 7 Die Mitgliedschaft muss bei der Abteilungsleitung schriftlich beantragt werden. Aufnahmebeschluss erfolgt mit 2/3 Mehrheit der Abteilungsleitung. Voraussetzung zur Aufnahme in die Abteilung ist die Mitgliedschaft im Sportverein 1926 e.V.

§ 8 Die Tennisabteilung verwaltet ihre Finanzen selbst. Die Mitgliederversammlung legt die Art und Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen fest. Fällige Zahlungen werden per Lastschrift eingezogen: Jahresbeiträge nicht vor dem 1.4. und Gebühren für Gästespiele sowie Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden nicht vor dem 1.11. des Jahres.

Bei altersrelevanten Regelungen ist Stichtag der 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Die von den Mitgliedern der Tennisabteilung zu zahlenden Sportvereinsbeiträge werden von diesem selbst eingenommen.

Die Mitgliederversammlung wählt außerdem 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglieder der Abteilungsleitung sind. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Kassierers. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie in der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung.

Über die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der Ausgaben berichtet der Vorstand in der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung.

§ 9 1. Alle aktiven Mitglieder über 16 Jahre können zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Ist ein Mitglied hier zu nicht in der Lage oder willens, wird ein angemessener Betrag als Ersatz festgelegt. Die zu leistende Stundenzahl und der Betrag werden in der jährlichen Mitgliederversammlung der Tennisabteilung im voraus festgelegt.

2. Alle ehrenamtlichen Arbeiten, die von der Mitgliederversammlung oder Abteilungsleitung festgelegt werden, werden auf die geforderten Arbeitsleistungen angerechnet.

§ 10 Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung berechtigt zur Benützung der Tennisanlage nach Maßgabe der von der Abteilungsleitung festgelegten „Platz- und Spielordnung“.

§ 11 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod.

Ein Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres mit 2-monatiger Kündigungsfrist mittels Brief oder E-Mail gegenüber der Abteilungsleitung erklärt werden. Erfolgt der Austritt nach diesem Zeitpunkt, so bleibt der Austretende zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet. Ausnahmen werden von der Abteilungsleitung beschlossen.

Ein Ausschluss wird von der Abteilungsleitung in geheimer Abstimmung beschlossen. Das Mitglied ist vorher zu hören.

Ein Grund zum Ausschluss liegt vor:

a) wenn ein Mitglied mit der Leistung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mehr als 10 Tage nach letzter Zahlungsaufforderung im Rückstand ist.

b) Wenn ein Mitglied sich weigert, der Platz- und Spielordnung Folge zu leisten.

Der Jahresbeitrag ist für das volle Kalenderjahr zu entrichten.

§ 12 Einzelne Mitglieder der Abteilungsleitung haben aufgrund ihrer Tätigkeit Umgang mit personenbezogenen Mitgliederdaten. Sie sind in diesem Zusammenhang zur strikten Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet, d.h. sie dürfen diese Daten keinem Dritten mündlich, schriftlich oder per elektronischer Übertragung zugänglich machen. Ausnahmen hiervon sind der Bayerische Tennisverband und der Bayerische Landessportverband. Der Bereich, in dem die Daten auf dem Rechner hinterlegt sind, ist per Passwort zu schützen. (Oder der Rechner ist per Passwort zu schützen…)

Nach Beendigung des Amtes sind die Daten dem Nachfolger zu übergeben und vom Rechner des Vorgängers zu löschen. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Amtes fort.

§ 13 Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des „Sportvereins 1926 Langensendelbach“.

Langensendelbach, April 1996 ( 1. Rev. 21.01.03; 2. Rev. 12.03.04 ; 3. Rev. 03.07; 4. Rev. 28.03.11; 5. Rev. März 2019)

Web-Adressen:

Tennisabteilung: www.langensendelbach-tennis.de/

Sportverein: www.sv-langensendelbach.de

Gemeinde: www.langensendelbach.de

Bayerischer Tennis-Verband: www.btv.de

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